Verein

Der Uhyster Sportverein ist ein gemeinnütziger Verein und besteht bereits 72 Jahre. Seit Bestehen des Vereins wurde in Uhyst organisierter Sport betrieben. 

Im Jahr 1948 wurde die damalige BSG Traktor Uhyst gegründet. Die Sportbewegung nahm in den folgenden Jahren eine positive Entwicklung. So konnte der Verein auf äußerst gute Ergebnisse in der Sektion Tischtennis zurückblicken.

Die Sektion Fußball hatte in den Jahren 1956, 1964 und 1974 ihre Höhepunkte mit den Kreismeistertiteln.

Mit der Wende und der damit verbundenen demographischen Entwicklung (Schließung der Grund- und Mittelschule, Abwanderungen und geburtenschwache Jahre) kam auch das sportliche Leben fast zum Erliegen. Von 1993 an wurde nur noch Altherrenfußball in Uhyst gespielt. Nur durch die Eigeninitiative der älteren Sportfreunde konnte die Sportanlage bis heute in Ihrer Daseinsberechtigung aufrechterhalten werden. 

Heute nun gilt es mehr denn je das gesamte Sportbegehren, insbesondere des Kinder- und Jugendsport in Uhyst wieder zu beleben und den Menschen vor Ort wieder die Möglichkeit zu geben im eigenen Ort Breitensport zu treiben. Der Uhyster Sportplatz erfreut sich immer größerer Beliebtheit als Anziehungspunkt für Jung und Alt. Insbesondere junge Familien finden immer häufiger den Weg hierher um den Kindern den Sport näher zu bringen.

Der erste Meilenstein dazu wurde mit der Anmeldung einer 1. Männermannschaft mit 32 aktiven Spielern für die Saison 2017/18 in der 1. Kreisklasse des FVO geschaffen.

Vorstand

Vorsitzender
Andreas Gabbert

Stellvertretender Vorsitzender
Hans-Jörg Mudra

Kassenwart
Jürgen Gruner

Beisitzer
Maximilian Schöbel
Karsten Mehrfort
Peter Ruhner
Christian Gruner
Christian Bensch

Mitgliedschaft

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten und am 01.03. eines jeden Kalenderjahres fällig.

Der Eintritt in den Sportverein erfolgt für Neumitglieder auf schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme des neuen Mitgliedes in den Verein. Für Neumitglieder wird der Beitrag im ersten Jahr der Mitgliedschaft anteilig entsprechend des Datums der Aufnahme erhoben.

Die Modalitäten bei Beendigung der Mitgliedschaft sind in unserer Vereinssatzung geregelt. Diese ist auf der Webseite des Uhyster Sportvereins veröffentlicht. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Entscheidend für die Zuordnung zu einer Beitragsgruppe ist der Status des Mitgliedes zum 01.01. des betreffenden Kalenderjahres, für Neumitglieder der Tag der Aufnahme in den Verein. In der Altersgruppe von 18 bis 65 Jahre wird der Erwachsenenbeitrag erhoben. Für die Zuordnung zu einer anderen Beitragsgruppe ist eine entsprechende Mitteilung an den Vereinsvorstand erforderlich.

Für Neumitglieder mit Eintritt in den Verein wird die Beitragserhebung per SEPA Lastschriftverfahren bindend und mit dem Aufnahmeantrag geregelt. Für alle anderen Mitglieder wird der Übergang zum Lastschriftverfahren angestrebt. 

Der Mitgliedsantrag mit SEPA-Mandat wird auf Anfrage per Mail zugesandt oder kann Vorort erfragt werden. Bitte den ausgefüllten Antrag in Papierform oder per Mail den Vereinsvorstand zukommen lassen.

Jährlicher Vereinsbeitrag

Passive Mitglieder
23,00 €

Alte Herren
45,00 €

Herren
50,00 €

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Kontakt

Uhyster Sportverein e.V.
Andreas Gabbert
Bautzner Straße 15 c
02943 Boxberg O.L. OT Uhyst

Telefon: +49 173 / 15 70 27 3
Mail: info@uhyster-sportverein.de

Uhyster Sportverein e.V.

Vereinssatzung

§ 1      Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt  den Namen „Uhyster Sportverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Uhyst, Gemeinde Boxberg O.L.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2    Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesunheit sowie zur Erprobung des Leistungsvermögens alter und junger Menschen.
  2. Der Verein widmet sich vorrangig dem Freizeit und Breitensport besonders in den Sportarten Fußball und Tischtennis und fördert auch den Leistungssport auf allen Ebenen.
  3. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  4. Der Vereiszweck wird erreicht durch Abhaltung regelmäßiger Trainingsstunden, den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche einschließlich des Freizeit und Breitensports, die Durchführung und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Turnieren sowie an Jugendveranstaltungen.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Mitglieder des Vereins sind ordentliche und außerodentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  3. Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Vorstandsbeschluß zum Ehrenmitglied ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder, sind aber von der Zahlung eines Beitrages befreit.
  4. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung und mit Bestätigung des Vorstandes erworben.
  5. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Sportvereins. Sie sind bei der Mitgliederversammlung berechtigt, Anträge zu stellen und abzustimmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst bei Volljährigkeit.
  2. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Mitgliedsbeitrag ist vom Eintrittsmonat an zu zahlen und im Voraus zu entrichten.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

§ 5    Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim  Vorstand erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch in voller Höhe zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses seine Pflichten dem Verein gegenüber nicht erfüllt oder sonst das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Der Betroffene hat die Möglichkeit zur nächsten Vorstandssitzung angehört zu werden.
  4. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zum Uhyster Sportverein endet, haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vermögens.

§ 6    Organe des Vereins

  1. Organe des Uhyster Sportvereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • Vorsitzenden
    • Stellvertretenden Vorsitzenden
    • Kassenwart
    • sowie aus bis zu 5 Beisitzern
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder zwischen zwei Mitgliedsversammlungen aus, so kann der Vorstand ein Mitglied ersatzweise berufen. Bei der nächsten  Mitgliederversammlung ist jedoch der frei gewordene Platz durch ordentliche Wahl wieder zu ergänzen.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten soll.

§ 8    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • die Bestätigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    • die Bestätigung des Jahresarbeitsplanes
    • die Verwendung der Finanzmittel
    • die Entscheidung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge
    • Satzungsänderungen
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung  ist einmal im  Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einberufen.
  3. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vorher in Textform den Mitgliedern bekanntzugeben.
  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse zu f) und g) bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Gewählt und abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist schriftlich und geheim zu wählen bzw. abzustimmen.
  6. Über die Beratung der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Diese prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Belegen und erstatten in der Mitgliederversammlung bericht.

§ 9    Geschäftsführung

  1. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen und führt deren Beschlüsse aus. Die Arbeit des Vereins ist jährlich in einem Jahresbericht darzulegen.
  2. Der Kassenwart erledigt alle Kassengeschäfte des Vereins nach Anweisung des Vorsitzenden. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10    Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Uhyster Sportvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Gemeinde Boxberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke möglichst auf dem Gebiete des Sports oder der Kultur im Ortsteil Uhyst verwenden soll.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vositzende und der stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Uhyster Sportvereins bestellt.

§ 11    Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversmmlung des Uhyster Sportvereins am 22.02.2019 beschlossen.
  2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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